Statusupdate zur aktuellen Corona-Situation im Landkreis Rhön-Grabfeld
Kurzübersicht:
COVID-19-Infektionen (Fälle aktuell) 75
davon aktuell in stationärer Behandlung 6
davon 3 intensiv
COVID-19 Fälle insgesamt (inkl. Genesene) 351
7-Tage-Inzidenzwert (RKI) 38,9
Weitere Information: • Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind im Landkreis Rhön-Grabfeld neun Todesfälle zu beklagen.
Die Reihentestung in der Gemeinschaftsunterkunft Fladungen hat am Donnerstag bis in die Abendstunden stattgefunden, sodass die Ergebnisse in dieser Kurzübersicht noch nicht enthalten sind.
Eine neunte Klasse der Realschule Mellrichstadt befindet sich aktuell in Quarantäne; es liegen alle Testergebnisse vor. Eine achte Klasse der Realschule befindet sich ebenfalls in Quarantäne; auch hier wurden Testungen durchgeführt. Diese Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Landkreis überschreitet Inzidenzwert von 35 – Corona-Ampel auf gelb
Laut Bekanntgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (www.stmgp.bayern.de) liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Rhön-Grabfeld bei 38,9 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner (Stand 23.10.2020). Nach § 24 der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020, zuletzt geändert am 22. Oktober 2020, gelten daher ab Samstag, den 24.10.2020, 00:00 Uhr landkreisweit folgende Einschränkungen:
-Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5. Die Ausnahmetatbestände nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 3 sowie § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleiben unberührt.
-Maskenpflicht besteht auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Gleiches gilt für die Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Darüber hinaus gilt am Arbeitsplatz Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt jeweils unberührt.
-Auch besteht nunmehr Maskenpflicht am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen. Der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.
-Der Teilnehmerkreis für zulässige private Feiern (wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
-Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die hierauf Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
-Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
-Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens gilt es zu befürchten, dass der kritische Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in Kürze überschritten wird. In diesem Fall würden weitergehende Einschränkungen in Kraft treten. Die einschränkenden Maßnahmen gelten immer solange, bis der jeweilige Grenzwert volle sechs Tage unterschritten wird. Über etwaige Veränderungen werden wir gesondert berichten.
In Bezug auf die Maskenpflicht an stark frequentierten öffentlichen Plätzen stimmte sich das Gesundheitsamt mit der Polizei ab. Dabei kam man gemeinsam zu dem Ergebnis, dass keiner der öffentlichen Plätze so stark frequentiert ist, dass eine Maskenpflicht angeordnet werden muss. Die Erfahrung der letzten Tage, in denen das Geschehen mit Blick darauf bereits beobachtet wurde, zeigt, dass bei der normalerweise vorherrschenden Frequenz die geltenden Abstände von 1,5 m gut eingehalten werden können. Aus den gleichen Überlegungen wird davon abgesehen, den Konsum von Alkohol auf öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr zu untersagen.
Der Landrat bittet die Bevölkerung eindringlich, sich umsichtig zu verhalten und die Vorgaben sorgfältig zu beachten.
Bitte beachten Sie die Empfehlungen des RKI und schützen Sie sich vor Fehlinformationen!
Benutzen Sie bitte Mund- und Nasenschutz, Husten und Nießen Sie in die Armbeuge und halten Sie ausreichenden Abstand von mindestens 1,5 Meter.
Lüften Sie regelmäßig. Waschen und desinfizieren Sie sich gründlich und regelmäßig die Hände.
Bitte meiden Sie Menschenansammlungen und reduzieren Sie Kontakte. Schützen Sie sich und andere durch umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten. Vielen Dank.
Öffentliche Informationsquellen zum Thema Corona finden Sie im Internet unter:
Offizielle Informationsseite des Freistaates Bayern
www.coronavirus.bayern.de
https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/
Homepage des Robert Koch Instituts
http://www.rki.de
Aktuelle Informationen aus dem Landkreis stehen unter www.rhoen-grabfeld.de bereit.